Side:Bergen fra de ældste Tider indtil Nutiden.djvu/410

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398 „Eid der Husbonden oder Handels-Verwalter om Co11tho1–zu Bergen. Jch gelobe und schwere zu Gott dem Allmächtigen bey meiner zeitlichen und ewigen Seelen und Leibes Wolfart, dasz ich den Chr- baren Hänse-Städten und diesem löblichen Co11tj1or getreu, hold und gehorsam sein, des Ehrsamen Kaufmanns Gerechtigkeit stercken und nicht schwächen, oder mindern, sondern des Conthor8 Nutzen und Bestes äußersten Vermügens befordern und dessen Schaden abwenden und ver- wehren helfen; Meines Herrn mir zugeschickte und anvertraute Gelder und Giiter mit allen Treuen ad1vini8triren und seine Handlung alhie om Conthor mit allem Fleiße tiichtig und wohl fort treiben, fi1hren und verwalten; mich aller Nedenhandlung zu meinem eigenen Nutz gäntzlich enthalten, sondern alles, was ich handle, zu meines Herrn Vesten handeln und mich in solcher meiner Handlung und Verwaltung 8tricte nach meiner mit meinem Herrn aufgerichteter (3e1tepa1–tey und meines Herrn Ordet rechten und halteu; mich auch, ehe und bevor ich meinem Her-rn, an dem Ort in Teutschland, wo mein Herr wohnhaft ist, ehrliche, aufrichtige, titchtige Rechnung von allen seinen, mir anvertrauten Geldern und Gütern, sambt was damit in solcher Handlung verdienet und erobert worden, gethan habe, und von demselben solcher meiner Handlung und Verwaltung holder gäntzlich und völlig din (Iuittjrot worden, alhie zu Bergen oder sonst in diesem Lande oder anderswo nicht ehelich einlaßen oder verloben, oder auch künftige Verlobung Zusage und Ver- tröstung thun, weniger verehelichen und häuslich niederlaßen, und wenn ich von meinem Her-rn nach Teutschland gefordert werde, mich alhie ohne sonderliche Noth nicht aufhalten, sondern fürterligst ohne jenigen Verzug zu ihm hinüber reisen; bey der Ablieferuug und sonsten in meiner gantzen Handlung bey meines„Herrn Gütern, sambt dem, was damit verdienet und erobert worden, keine Ge- fehrde oder Untreue gebrauchen; Und denn auch der Ehrb. Hanse- Städte und eines ehrsamen Kaufmanns Statuten, Beee88en, Ver- ordnungen, Wahrschauung und Befehlen, wie auch meiner mit meinem Herrn aufgerichteten Certepartey, und allem was darin enthalten, gehorsamlich, getreulich und unverbrüchlich wil1 nach- kommen, auch des Conthor8 und meines Herrn Heimblichkeiten nie- manden fremdes offenbaren. So wahr mit Gott helse in allen meinen Leibes und Seelen Nöthen.“!) ej-– “) J Bremens Statsarkiv findes mellem de Papirer, som vedkomme Kon- torets Visitation i 1604 (C, 7, b) ogsaa en Formular for den Ed, som